Bauabzugsteuer (§§ 48 ff. EStG)

Bauabzugsteuer: Allgemeines

Vergütungen für Bauleistungen unterliegen nach dem deutschen Einkommensteuerrecht einem besonderen Steuerabzug (sog. Bauabzugsbesteuerung). Danach hat der Auftraggeber von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 v. H. vorzunehmen und bis zum 10. Tag des auf die Zahlung folgenden Monats bei dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen. Der Steuerabzug kann u. a. unterbleiben, wenn der Auftragnehmer (Leistender) seinem Auftraggeber eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorgelegt hat.

Der Leistende kann diese Freistellungsbescheinigung bei seinem zuständigen Finanzamt formlos beantragen.

Zudem gibt es Bagatellgrenzen von 15.000 € und 5.000 €, bei denen der Steuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen nicht vorgenommen werden muss. Diese Voraussetzungen sind aber in jedem Leistungsfall zu explizit zu prüfen.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem folgenden Merkblatt.

BMF-Schreiben zur Bauabzugssteuer
BMF-Schreiben Stab-Bau.pdf
PDF-Dokument [239.2 KB]
Merkblatt Bauabzugsteuer (Herausgeber Finanzverwaltung)
MB Bauabzugsteuer (vom FA).pdf
PDF-Dokument [81.6 KB]

Bauabzugsteuer: Sonderregel für Hausbesitzer im Auge behalten

Viele Vermieter wissen gar nicht, dass sie häufig für die Steuerlast der von ihnen beauftragten Handwerker gerade stehen müssen. Anfang eines Jahres fällt diese Pflicht öfters an. Das liegt daran, dass viele Freistellungsaufträge der Bauunternehmer in der Regel an Silvester auslaufen
und sich die Firmen nicht immer rechtzeitig um einen neuen Freibrief
beim Finanzamt bemühen.
Hierbei geht es um die Bauabzugsteuer. Die greift bei Vermietern, die

Handwerker mit Installation, Instandhaltung, Dachbegrünung, Renovierung
oder vergleichbaren größere Arbeiten wie den Einbau von Fenstern, Türen und Bodenbelägen beauftragen. In diesen Fällen müssen sie 15 Prozent vom Rechnungsbetrag nicht an den Unternehmer ausbezahlen, sondern bei dessen zuständigen Betriebsfinanzamt anmelden und das Geld dann pünktlich abführen.
Zwar muss kein Steuerabzug vorgenommen werden, wenn Maler, Installateur, Lackierer oder Fliesenleger dem Auftraggeber eine gültige 

Freistellungsbescheinigung vorlegen. Diesen amtlichen Bescheid erhalten die Firmen von ihrem Finanzamt, wenn sie als Steuerzahler gemeldet sind und ihre Abgaben ordentlich anmelden und pünktlich bezahlen. Die Bescheinigung gilt maximal für drei Jahre und läuft üblicherweise am 31. Dezember aus. Daher sollten Vermieter insbesondere zu Jahresbeginn vor der Auftragsvergabe auf vorhandene Freistellungsbescheinigung und das Gültigkeitsdatum achten.
Sofern Vermieter diese auferlegte Pflicht nicht ernst nehmen, drohen
Verspätungs- oder Säumniszuschläge. Zudem haften sie für den nicht
oder zu niedrig abgeführten Betrag. Die Bescheinigung muss zum
Zeitpunkt der Zahlung vorliegen, so dass viele Firmen den amtlichen
Vordruck erst ihrer Rechnung beilegen. Bei Auftragsvergabe weiß der
Hausbesitzer also meist gar nicht, ob der Handwerker ein redlicher
Steuerzahler ist. Wird die Freistellungsbescheinigung erst nach der
Zahlung nachgereicht, befreit dies nicht von der gesetzlichen Verpflichtung
zum Steuerabzug.
Diese bürokratische Vorschrift im Einkommensteuergesetz lässt sich
vermeiden, wenn maximal zwei Wohnungen vermietet werden, dann
kommen die Regelungen zur Bauabzugsteuer nämlich nicht in Betracht.
Das Finanzamt stellt dabei aber nicht auf die Anzahl der vorhandenen
Immobilien, sondern zählt die Wohnungen zusammen. So sind Hauseigentümer befreit, wenn sie zwei noble Villen vermieten. Besitzen sie hingegen ein Mehrfamilienhaus, ist die Bauabzugsteuer ab drei Wohnungen aufwärts beachten. Dabei müssen sie das selbst genutzte oder Verwandten unentgeltlich überlassene Domizil aus der Addition der Wohnungen auslassen.

Diese oben aufgeführten Hinweise stellen keine Beratung dar und ersetzen eine solche auch nicht. Sie dienen rein der Information.

Druckversion | Sitemap
© Fiedler Andreas Steuerberater