Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem Schreiben vom 14. November 2014 die Aufzeichnungspflichten für alle Steuerpflichtige erheblich verschärft.
Ein großes Problem stellen in der Praxis die Barbelege dar.
Bei Bilanzierern muss eine Kassenführung erfolgen, in der die Bewegung des Bargeldes zeitnah (sofort) aufgezeichnet wird. Wir empfehlen eine handschriftliche Kassenführung.
Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern reicht es oft aus, die Barbelege zeitnah in eine Tabelle einzutragen (was einer Kassenführung sehr nahe kommt). Alternativ kann auch hier eine Kasse geführt werden.
Bei der Führung einer Kasse muss des weiteren ein Zählprotokoll erstellt werden, in der der tatsächliche Kassenbestand mit dem in den Büchern abgeglichen wird.
Aufzeichnung Barbelege ohne Kassenführung