Für Steuerpflichtige, die voraussichtlich einen Verlust im Jahr 2020 aufgrund der Coronakrise erwirtschaften werden, haben jetzt die Möglichkeit, diesen Verlust bereits jetzt auf die Vorauszahlungen 2019 zurück tragen zu lassen.
Voraussetzung hierfür ist für das Jahr 2020 ein Hochrechnung des zu erwartenden Verlustes, welche dem Finanzamt dann als Verlustrücktrag in das Jahr 2019 dient.
Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften im Jahr 2020 hat Vorrang vor einem Verlustrücktrag.
Die aktuell beschlossenen Steuererleichterungen beziehen sich auf bisher festgesetzte Steuerzahlungen.
Diese festgesetzten Vorauszahlungen können aktuell:
- zinslos gestundet werden oder
- festgesetzte Vorauszahlungen können herabgesetzt werden.
Es wird derzeit von der Bundesregierung diskutiert, ob bereits entrichtete Vorauszahlungen zur Abmilderung der Krise wieder ausbezahlt werden. Dies ist zur Zeit weder beschlossen, noch wie eine solche Rückführung von statten gehen soll.
Über den folgenden Link können Sie sich das Antragsformular downloaden und ausfüllen.
- Antragsformular Steuererleichterungen
Welche Maßnahmen derzeit vom Bundesfinanzministerium geplant sind sehen Sie auf folgender Seite:
- Corona Schutzschild des Bundesfinanzminiteriums
Mehr Liquidität soll für Bayerische Unternehmen durch die Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung (USt-SVZ) für das Jahr 2020 erreicht werden.
Die Herabsetzung der USt-SVZ 2020 auf 0 € hat aber keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung. Die bedeutet also, dass die Abgabefristen gleich bleiben.
Für weitere Informationen lesen Sie bitte den nachfolgenden Link.
Nach Mitteilung von den Finanzbehörden dauert die Rückzahlung der beantragen und bereits bezahlten USt-SVZ 2020 etwa 7-8 Arbeitstage, nachdem der Antrag beim Finanzamt eingegangen ist.
Wenn die USt-SVZ von uns herabgesetzt werden soll, melden Sie sich bitte bei uns (am besten per E-Mail).
Eine Stundung ist jedoch erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der entsprechenden Steuerforderungen möglich. Deshalb ist darauf zu achten, dass Stundungsanträge erst dann eingereicht werden, wenn die aus einer Festsetzung bzw. Anmeldung resultierende Zahllast feststeht. Eine Stundung für bereits entrichtete Beträge ist im Übrigen nicht möglich, da der Steueranspruch bereits erloschen ist.
Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, können Anträge auf zinslose Stundung der bis zum 31.12.2020 fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen.
Die Betroffenen müssen darlegen, warum eine Stundung erforderlich ist. Es soll aber keine strengen Anforderungen an die Stundungsvoraussetzungen geben.
Die Finanzämter sollen nur in Ausnahmefällen zusätzliche Angaben und weitergehende Ausführungen einfordern. Die Stundungsanträge sollen ab sofort und bis Ende des Jahres unbürokratisch und großzügig bearbeitet werden.
Nachfolgend steht das vom Koalitionsausschuss beschlossene Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket als Download bereit.
Mit einer Zustimmung des Parlaments und des Bundesrates sollte gerechnet werden können, so dass diese Maßnahmen schnellstmöglich anlaufen können.