Corona- Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Infos zu Krankenkassenbeiträge sowie Sonstige News

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Anträge können Selbständige und Arbeitgeber stellen, die Ihren Beschäftigten die Entschädigung/en auszahlen müssen.

 

Für berufstätige Eltern gibt es auch die Möglichkeit einen Antrag zu stellen.

 

Die Anspruchsvoraussetzungen und den Onlineantrag können Sie auf der folgenden Seite nachlesen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit alle erforderlichen Angaben und Nachweise hochzuladen.

 

www.ifsg-online.de

Arbeitgeberbescheinigungen

Diese Mustervorlagen als Arbeitgeberbescheinigungen sind vorsorglich zu sehen. Aktuell liegen uns keine offiziellen Bescheinigungen der Bayerischen Staatsregierung vor, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aushändigen kann. Für Selbständige wird empfohlen, sich auf dem Weg zu Kunden einen Auftrag (oder ähnliches) mitzunehmen. 

 

Muster-Erklärung des Arbeitgebers zur Ausgangsbeschränkung (Vorlage der IHK)
PDF-Vorlage für den Arbeitnehmer zum ausfüllen durch den Arbeitgeber.
erklaerung-ausgangssperre-pdf-data.pdf
PDF-Dokument [28.5 KB]
Muster-Erklärung des Arbeitgebers zur Ausgangsbeschränkung (Vorlage der IHK)
Word-Vorlage für die Arbeitnehmer zum ausfüllen durch den Arbeitgeber.
erklaerung-ausgangssperre-word-data.docx
Microsoft Word-Dokument [31.7 KB]

Krankenkassenbeiträge für Arbeitnehmer und Selbständige

Der GKV-Spitzenverband hat in Abstimmung mit den anderen Sozialversicherungsträgern eine Erleichterung bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber und Selbständige geschaffen:
  • Vorrangig müssen die mit dem "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld" geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.
  • Die sonstigen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind, müssen vorrangig genutzt werden.
  • Die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung muss trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden sein. Dies ist in geeigneter Weise, z.B. durch eine glaubhafte Erklärung, darzulegen.

Die Ist-Monate März und April 2020 können längstens bis Fälligkeit 27. Mai gestundet werden. Es ist keine Sicherheitsleistung erforderlich und es fallen keine Stundungszinsen an. Im Firmenzahlerverfahren abgeführte freiwillige Beiträge gelten dann ebenfalls als gestundet.

 

Die Stundungsmöglichkeiten gelten auch für freiwillig Krankenversicherte, die ihre Beiträge direkt an die Krankenkasse zahlen. Dabei besteht bei freiwillig versicherten Selbstständigen auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs. Diese sollten sich dazu an ihre Krankenkasse wenden.

 

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